All­ge­mei­ne Ver­kaufs- und Geschäftsbedingungen

  1. Allgemein

1.1

Es gel­ten aus­schlie­ß­lich unsere AGB für al­le künf­ti­gen Wa­ren­lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, die wir an den Kun­den er­brin­gen. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder ab­wei­chen­de Be­din­gun­gen des Kun­den werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hät­ten aus­drück­lich schrift­lich ih­rer Gel­tung zu­ge­stimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­­­ge­gen­s­te­hen­­der oder ab­wei­chen­der Be­din­gun­gen des Kun­den die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren. Ein ausdrücklicher Widerspruch von uns ist nicht erforderlich.

1.2

Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.

 

  1. Angebot, Preise

2.1

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und gelten nur für den in der Anfrage genannten Lieferumfang. Alle Preise werden grundsätzlich netto in EUR genannt. Die ge­setz­li­che Um­satz­steu­er ist nicht in den Prei­sen ein­ge­schlos­sen. Sie wird in ge­setz­li­cher Hö­he am Tag der Rech­nungs­stel­lung in der Rech­nung ge­­son­­dert aus­ge­wie­sen. Als Berechnungsgrundlage sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend, auch wenn bei Vertragsabschluss andere vereinbart waren. Die Preise werden entsprechend den Bestellmengen angeboten. Eine nachträgliche Minderung der Bestellmenge berechtigt uns zur eventuellen Erhöhung der Preise.

2.2

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungs-, Versand- und Verladekosten. Die Verpackung wird von uns zweckentsprechend gewählt, zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

2.3

Mündliche Absprachen oder Erklärungen unsererseits sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die in Angeboten, Spezifikationen, Abbildungen usw. gemachten Angaben über Maße, Gewicht, Qualität, Preis, Leistung und dergleichen sind nur Richtwerte. Sie werden verbindlich, wenn wir sie im Vertrag bestätigen.

 

  1. Vertrag & Lieferung

3.1

Der Vertrag kommt wahlweise durch unsere schriftliche Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Warenauslieferung zu Stande. Alle Nebenabreden und Änderungen bedürfen grundsätzlich unserer schriftlichen Bestätigungen.

 

3.2

Der Kun­de er­klärt sich da­mit ein­ver­stan­den, dass wir Aus­künf­te über sei­ne Bo­ni­tät und sei­ne wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se ein­ho­len. Für den Fall ei­ner ne­ga­­ti­ven Aus­kunft be­hal­ten wir uns vor, die Wa­re nur ge­gen Vor­aus­kas­se aus­­zu­­­lie­­fern.

3.3

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von uns alleine maßgebend. Eine Lieferfrist gilt als nur annähernd vereinbart. Der Lieferumfang erfolgt unter Vorbehalt.

3.4

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder wenn wir die Versandbereitschaft der Ware gemeldet haben. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Teillieferungen durch uns zulässig, ebenso wie vorzeitige Lieferungen, dann ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.

3.5

Die Lieferzeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse bei uns oder unseren Zulieferern, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Streik, höhere Gewalt, Arbeitskampf, Verzögerung in der Rohstofflieferung etc.). Die vereinbarten Lieferfristen und Termine verlängern sich um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Die Hindernisse werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Sollte die Verzögerung länger als drei Monate andauern, ist er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Dieses Recht steht auch uns zu, wobei die Nachfristsetzung in diesem Fall nicht erforderlich ist. Schadensersatzansprüche insbesondere bezüglich der Folgeschäden wegen Spät- oder Nichterfüllung des Kaufvertrages aus diesem Grund sind ausgeschlossen.

3.6

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk/Lager von uns, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags der verzögerten Lieferung für jeden Monat, berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Bestellers voraus.

3.7

Rücknahme gelieferter aber nicht mit Mängeln behafteter Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Wir behalten uns vor, die dadurch entstehende Verwaltungskosten einen zusätzlichen Abschlag des zu erstattenden Betrages vorzunehmen. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.

 

  1. Zahlung

4.1

Sämtliche Rechnungen sind entsprechend dem Zahlungsziel nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Sämtliche Bankkosten verbunden mit der Begleichung des Rechnungsbetrages gehen zu Lasten des Schuldners. Im Verzugsfalle werden Mahnkosten berechnet. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem Bundesbankdiskontsatz berechnet.

 

4.2

Sofortige Barzahlung der Waren kann von uns verlangt werden, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder wenn wir nach Vertragsabschluss davon Kenntnis erhalten, dass sich der Käufer bei Vertragsabschluss in Zahlungsschwierigkeiten befunden hat. Wir behalten uns das Recht vor, nur gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer hieraus Ansprüche gegen uns herleiten kann. Zahlungsanweisungen, Forderungsabtretungen, werden wir nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen. Alle hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Schecks und Wechsel werden von uns als Zahlungsart nicht akzeptiert.

4.3

Wir sind berechtigt, mit unserer Forderung gegen die des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Im gegebenen Fall bezieht sich diese Berechtigung nur auf den Saldo.

 

  1. Gefahrenübergang

5.1

Sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werkes, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

5.2

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1

Die Ware bleibt in unserem Eigentum (Vorbehaltsware), bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprühe, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, worin ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.

6.2          

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können.

6.3          

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Verkäufer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtrettung mitteilt.

6.4

Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermengung (einschließlich Umsatzsteuer). Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Käufer anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und Verbindung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.5

Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von uns gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist bis zu entsprechender schriftlicher Weisung des Lieferanten zur Einbeziehung berechtigt.

6.6

Bei laufender Rechnung gewährt uns der Besteller bis zur Höhe der jeweiligen Gesamtschuld eine Sicherungsübereignung der in seinem Besitz befindlichen, bezahlten, von uns gelieferten Ware. Dies gilt auch für in das Eigentum des Käufers übergegangene Ware nach vorherigem vollem Kontoausgleich. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungen die Höhe unserer Ansprüche insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6.7

Konsignationsware bleibt unser uneingeschränktes Eigentum. Über sie darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung verfügt werden.

 

  1. Mängelhaftung

7.1

Wir übernehmen in keinem Fall die Gewähr, dass die bestellte Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet und dass sie unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann, vielmehr ist es Sache des Bestellers, die Eignung vor der Verwendung oder Verarbeitung zu prüfen.

7.2

Wir haften nicht für natürliche Abnutzung, für Schäden an Verschleißteilen wie z.B. Dichtungen, Lagern und ähnlichem, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Ware, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder chemischen, elektrochemischen und elektrischen Einflüssen, es sei denn, wir haben diese zu verantworten. Insbesondere bestehen keine Mängelansprüche bei Verstößen des Bestellers gegen mitgelieferte Betriebsanleitungen, deren Vorgaben strikt und ausnahmslos einzuhalten sind. Abweichungen des Bestellers von den Vorgaben der Betriebsanleitungen sind von uns ausdrücklich schriftlich zu genehmigen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert oder ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von uns Änderungen an der Ware vornimmt.

7.3

Der Besteller hat die Ware Gem. § 377 HGB nach Erhalt unverzüglich zu prüfen. Stellt der Käufer fest, dass die Ware mangelhaft ist, muss er dies sofort rügen. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller uns sofort nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine Rüge gilt die Ware als genehmigt, § 377 II, III HGB. Dies führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte des Käufers. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

7.4

Bei neuen Sachen ist der Kunde beim Vorliegen eines Sachmangels berechtigt Nachbesserung oder Nacherfüllung zu verlangen, wobei wir uns die Wahl der Art vorbehalten. Dies kann jedoch erst nach Rückgabe der fehlerhaften Ware an uns erfolgen. Der Kunde hat das Recht bei Fehlschlagen der Nacherfüllung auf Preisminderung oder wahlweise auf den Rücktritt vom Kaufvertrag. Bei nur geringfügigen Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Sachmängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

7.5

Wir sind be­rech­tigt, die Nach­er­fül­lung zu ver­wei­gern, wenn sie für uns mit un­­­ver­­häl­t­­nis­­mä­ßi­­gen Kos­ten ver­bun­den ist. An Stel­le der Nach­er­fül­lung kann dann vom Käu­fer Min­de­rung des ver­ein­bar­ten Prei­ses oder Rück­tritt vom Kaufvertrag ver­langt wer­den.

7.6

Haben wir uns für die Nacherfüllung entschieden und geraten wir mit dem Erbringen dieser Leistung in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach Ablauf der Frist, wenn wir die Leistung nicht erbracht haben, nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages verlangen.

7.7

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Sie beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt hat. Bei gebrauchten Waren sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen.

 

  1. Haftung

 

8.1

Wir haf­ten nach den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen, so­fern der Kun­de Scha­­den­s­er­­sat­z­an­­sprü­che gel­tend macht, die auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit von uns, un­se­ren Ver­tre­tern oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen be­ru­hen. So­weit kei­ne vor­sätz­li­che Ver­­­­trags­­­ver­­­le­t­zung vor­liegt, ist die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­­her­­seh­ba­­ren, ty­pi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den be­grenzt.

 

 

 

8.2

Wir haf­ten nach den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen, so­fern wir, un­se­re Ver­tre­ter oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen schuld­haft ei­ne we­sent­li­che Ver­trags­pflicht ver­let­zen; auch in die­sem Fall ist aber die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, ty­pi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den be­grenzt. We­sent­li­che Ver­trags­pflich­ten sind sol­che, die sich aus der Na­tur des je­wei­li­gen Ver­tra­ges er­ge­ben und bei de­­ren Ver­let­zung die Er­rei­chung des Ver­trags­zwecks ge­fähr­det ist.

 

8.3

Wir haften weiter bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; dies gilt auch für die zwin­gen­de Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.

 

8.4 

Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

 

  1. Ab­tre­tung, Auf­rech­nung, Zu­rück­be­hal­tun­g 

Der Kun­de ist nicht be­rech­tigt, ge­gen uns ge­rich­te­te For­de­run­gen oder Rech­te aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung oh­ne un­se­re Zu­stim­mung an Drit­te ab­zu­tre­ten oder auf Drit­te zu über­tra­gen. Das Gleiche gilt für un­mit­tel­bar kraft Ge­set­zes ge­­gen uns ent­stan­de­ne For­de­run­gen und Rech­te. Auf­rech­nungs­rech­te ste­hen dem Kun­den nur zu, wenn sei­ne Ge­gen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, un­be­strit­ten oder von uns an­er­kannt sind. Zur Aus­übung ei­nes Zu­rück­be­hal­tungs­rechts ist der Kun­de nur be­fugt, wenn sein Ge­gen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis be­ruht.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Er­fül­lungs­ort und Ge­richts­stand für Strei­tig­kei­ten mit Kauf­leu­ten, ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öf­fent­li­chen Rechts oder öf­fent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen ist Hamburg. Dar­über hin­aus sind wir be­rech­tigt, den Kun­den auch an sei­nem Sitz zu ver­kla­gen. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land; die Gel­tung des UN-Kauf­rechts ist aus­ge­schlos­sen. Soll­te ei­ne der vor­ste­hen­den Be­stim­mun­gen un­wirk­sam sein oder wer­den, bleibt die Gül­tig­keit der an­de­ren Re­ge­lun­gen hier­von un­be­rührt.

 

  1. Gültigkeit und Rechtsgrundlage

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein, so wird diese sinngemäß, entsprechend der rechtlich korrekten Formulierung, angewandt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

 

Stand: Mai 2019